1. Geltung
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Aufträge zur Ausstrahlung von Werbeeinschaltungen (Spots) im Hörfunk in den vom Mitteldeutschen Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts (MDR) betriebenen Sendern (werbungtragende MDR-Hörfunkprogramme). Die AGB gelten auch für Programme anderer Anbieter, die von der MDR Media vermarktet werden. Dazu gehören insbesondere die im Rahmen der Kombi MDR BASIC DIGITAL und direkt vermarkteten Programme der DAB+ Radiokombi Deutschland. Die AGB gelten ebenso für von der MDR Media vermarktete Leistungen im Internet über Audiostreamingdienste.
1.2 Auftragnehmer und damit Vertragspartner des Auftraggebers ist für Werbung in den MDR-Hörfunkprogrammen die MDR Media GmbH, Erich-Kästner-Str. 1b, 99094 Erfurt, Tel. 0361 73005 7200 (MDR Media).
1.3 Das Angebot der MDR Media richtet sich nicht an Verbraucher.
1.4 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sondern ausdrücklich zurückgewiesen.
2. Zuständigkeit
2.1 Aufträge für regionale Werbung in den werbungtragenden MDR-Hörfunkprogrammen sowie in Kombinationen aus verschiedenen MDR-Hörfunkprogrammen, aus Fernseh- und Hörfunkprogrammen und/oder aus sonstigen Werbemitteln (Kombi-Angebote) werden durch MDR Media angenommen und ausgeführt.
2.2 Die Vermarktung überregionaler Werbung auch oder ausschließlich in anderen ARD-Hörfunkprogrammen erfolgt über die ARD MEDIA GmbH (ARD MEDIA), Bertramstraße 8 / D-Bau, 60320 Frankfurt/M., Tel. 069 15424 236/239, Fax 069 15424 7236/7239. Soweit dies Werbung in MDR-Hörfunkprogrammen beinhaltet, handelt ARD MEDIA namens und für Rechnung der MDR Media.
2.3 MDR Media behält sich vor, Aufträge nach Ziff. 2.2 selbst anzunehmen und auszuführen. Dann gelten auch die AGB und die Bedingungen zur Auftragsabwicklung von ARD MEDIA. Aufträge für die DAB+ Radiokombi Deutschland und Streamingdienste werden durch die MDR Media angenommen und durch den jeweiligen Anbieter ausgeführt.
3. Auftragsbedingungen
3.1 Spots müssen sich jeweils auf ein Produkt/eine Dienstleistung beschränken. Verbundwerbung kann MDR Media im Einzelfall zulassen.
3.2 Im Auftrag sind Werbungtreibender, ggf. Agentur und Produkt/Dienstleistung genau zu bezeichnen.
3.3 Spots müssen kumulativ folgenden, im Zeitraum der begehrten Ausstrahlung jeweils geltenden Vorgaben entsprechen: den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstigen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, den rundfunkrechtlichen Werbevorschriften, insbesondere § 8 des Medienstaatsvertrages – MStV sowie § 10 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk, den „ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfe“ in der jeweils gültigen Fassung sowie den „Verhaltensregeln“ des Deutschen Werberates.
3.4 Unzulässig sind Spots, in denen festangestellte Programm-Mitarbeiter des MDR mitwirken.
3.5 Die zulässige Spotlänge liegt zwischen 10 und 60 Sekunden. Abweichungen kann MDR Media im Einzelfall zulassen.
3.6 Die Regelungen in Ziff. 3.1 bis 3.5 dieser AGB für Spots gelten nicht für Spots zur Verbreitung über die DAB+ Radiokombi Deutschland und über Internetangebote. Die inhaltliche Kontrolle verbleibt beim jeweiligen Anbieter.
4. Auftragsannahme und Ablehnung
4.1 Aufträge bedürfen der Annahme durch MDR Media. Dafür sowie für Änderungen oder Nebenabreden genügt die Textform (§ 126b BGB).
4.2 MDR Media ist darin frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen.
4.3 Die Ablehnung eines Auftrags erfolgt insbesondere dann, wenn der Spot nicht den inhaltlichen Vorgaben von Ziff. 3.3 oder den technischen Vorgaben von Ziff. 11 entspricht oder sonst gegen berechtigte Interessen des MDR verstößt.
4.4 MDR Media wird den Auftraggeber unverzüglich über eine Ablehnung informieren.
4.5 Auch bei bereits angenommenen Aufträgen behält sich MDR Media vor, Spots entsprechend Ziff. 4.2 bis 4.4 zurückzuweisen bzw. nicht ausstrahlen zu lassen.
5. Agenturen
Aufträge von Werbeagenturen oder Werbemittlern (Agenturen) führt MDR Media im Namen und auf eigene Rechnung der Agentur aus. Agenturen sind MDR Media gegenüber zum Nachweis einer entsprechenden Ermächtigung des Werbungtreibenden verpflichtet. Im Auftrag sind Werbungtreibender, Agentur und Produkt/Dienstleistung genau zu bezeichnen. Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag angenommen.
6. Preise, Rabatte, Agenturermäßigung
6.1 Es gelten die in der jeweils gültigen Preisliste der MDR Media genannten Preise. Diese sind in den von MDR Media regelmäßig unter mdrmedia.de veröffentlichten „Mediadaten“ enthalten. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch MDR Media gültigen Umsatzsteuer.
6.2 Grundlage der Preisberechnung ist die Länge des angelieferten Spots. Diese wird als Differenz zwischen erstem und letztem Tonsignal sekundengenau ermittelt. Bei Abweichung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächsthöheren bzw. nächstgeringeren Zeiteinheit berechnet.
6.3 Preisänderungen sind mit Wirkung von mindestens einem Monat nach Mitteilung an den Auftraggeber zulässig, wenn dieser ausdrücklich zustimmt oder nicht innerhalb von 10 Tagen ab Mitteilung widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist MDR Media zum sofortigen Rücktritt berechtigt; ansonsten gelten die bisherigen Preise fort. MDR Media wird den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung auf sein Widerrufsrecht und auf die vorgenannten Rechtsfolgen ausdrücklich hinweisen.
6.4 Berechnungsgrundlage für Rabatte sind die in der Preisliste genannten Preise ohne Umsatzsteuer (Bruttolistenpreise). Daraus errechnet sich der rabattfähige Bruttoumsatz. Umsätze aus besonders gekennzeichneten Kombinationen/ Angeboten sowie aus Vereinbarungen über pauschale Werbezeiten nach Ziff. 6.6 sind nicht rabattfähig.
6.5 Sämtliche vereinbarten Konditionen (inkl. Preisnachlässe, etwaige Rabatte, Skonti etc.) gelten unmittelbar gegenüber dem Auftraggeber.
6.6 Umsätze aus Aufträgen verschiedener Unternehmen gelten als Umsätze eines einzigen Werbungtreibenden, wenn und soweit: eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde über die steuerliche Organschaft vorliegt oder eine aktuelle Bescheinigung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers darüber vorliegt, dass zwischen den in Betracht kommenden Unternehmen eine Beziehung im Sinne des § 290 Abs. 1, 2 HGB besteht bzw. sie einen Gleichordnungskonzern bilden. Dabei sind die Rechtsform sowie der Sitz (In- und Ausland) der beteiligten Unternehmen ohne Bedeutung. Änderungen der Organschaft im Vertragsjahr werden bei der Rabattierung durch anteilige Berechnung berücksichtigt.
6.7 Für überdurchschnittlich umfangreiche Werbekampagnen, Sonderwerbeformen und Sonderkommunikationsformen sind individuelle Vereinbarungen über Preise, Rabatte und/oder sonstige Leistungen möglich.
6.8 MDR Media behält sich vor, bei besonderen Formaten bzw. Übertragungen Zuschläge für Eck- und Soloplatzierungen zu berechnen. Diese werden im Vorfeld schriftlich und detailliert vereinbart.
6.9 Agenturen erhalten für die von MDR Media ausgeführten Aufträge eine Agenturermäßigung in Höhe von bis zu 15 % des um etwaige Rabatte gekürzten Bruttoumsatzes. Voraussetzung ist, dass deren Hauptgeschäft die Vermittlung von Werbe- und Anzeigenaufträgen ist und die konkreten Aufträge verantwortlich über die Agentur abgewickelt wurden. Der Nachweis obliegt jeweils der Agentur. Weitere Ansprüche bestehen für Agenturen nicht.
7. Zahlung, Gutschrift
7.1 Zahlungen an MDR Media erfolgen per Überweisung auf folgendes Konto:
MDR Media GmbH
UNICREDIT BANK AG – HYPOVEREINSBANK
IBAN: DE22 8602 0086 0609 4666 26
BIC: HYVEDEMM495
SEPA-Gläubiger-ID DE20ZZZ2450272082.
7.2 MDR Media ist berechtigt, Zahlung per Vorauskasse zu verlangen. Die Annahme von Schecks bleibt vorbehalten.
7.3 Rechnungen an erstmalige Auftraggeber und solche, von denen die MDR Media Vorauskasse verlangt, sind drei Arbeitstage vor dem beauftragten Ausstrahlungszeitpunkt oder 25 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
7.4 Rechnungen an Auftraggeber, mit denen MDR Media in laufender Geschäftsbeziehung steht, werden regelmäßig zum fünften bzw. achtzehnten des Ausstrahlungsmonats erstellt. Sie sind 25 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
7.5 Bei Zahlungseingang vor Fälligkeit und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die MDR Media 2% Skonto.
7.6 Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers kann MDR Media durch Gutschrift erfüllen, die bei der nächsten Rechnung in Abzug gebracht wird.
8. Nutzungsrechte
8.1 Der Auftraggeber überträgt MDR Media urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Nutzungsrechte an den MDR Media überlassenen Spots und Sendeunterlagen, und zwar zeitlich, örtlich und sachlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Mit umfasst ist das Recht zur Weiterübertragung auf Dritte, insbesondere auf den MDR und sonstige zur Auftragsabwicklung Beauftragte.
8.2 Das Nutzungsrecht berechtigt insbesondere, ohne darauf beschränkt zu sein, zur Ausstrahlung mittels aller bekannter und unbekannter technischer und wirtschaftlicher Verfahren und Formen. Mit umfasst sind:
- das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potentieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronische Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Hörfunks über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig, welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (z.B. Simulcast, Streaming),
- das Recht, für denjenigen, der glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, einen Mitschnitt zu fertigen und ihm diesen Mitschnitt auszuhändigen,
- das Recht, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des gesamten Werbeblockes zu Anhörzwecken zu fertigen, in dem neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder in Teilen enthalten sein kann. MDR Media wird in Zusammenhang mit der Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine darüber hinaus gehende Nutzung nicht erlaubt ist,
- das Recht, den Spot und sämtliche Sendeunterlagen zeitlich und örtlich unbeschränkt beliebig oft ganz oder in Teilen in allen Medien, insbesondere im Internet unter www.mdrmedia.de oder www.mdr.de, zum Zwecke der Werbung und Kundenberatung für MDR Media und den MDR unentgeltlich zu nutzen.
8.3 Ausgenommen sind die Sende- und für die Herstellung des zu sendenden Materials erforderlichen Rechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires. Soweit diese Nutzungsrechte an der im Spot enthaltenen Musik einzelfallbezogen nicht durch die GEMA wahrgenommen werden, sind diese durch den Auftraggeber zu erwerben und MDR Media einzuräumen.
8.4 Falls in den Sendeunterlagen Eigen- und/oder Auftragsmusik verwendet wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, bis zur Erstausstrahlung die dazugehörigen Soundfiles unter Angabe der Musikmetadaten über den GEMA Soundfile-Upload (www.gema.de/portal) zum Audiofingerprint-Monitoring für die GEMA-Abrechnung zur Verfügung zu stellen bzw. diese Verpflichtung seinen Vertragspartnern entsprechend vertraglich aufzuerlegen. Dies gilt auch für GEMA-freie und lizenzfreie Musik.
8.5 Der Auftraggeber garantiert vorbehaltlich Abs. 2, dass er MDR Media nur solche Sendeunterlagen (insbesondere Tonträger) übersendet, für die er sämtliche für die auftragsgemäße Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger verwendet worden sind.
8.6 Der Auftraggeber garantiert, zu der vorstehenden Rechteeinräumung berechtigt zu sein, und stellt MDR Media von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
9. Verantwortlichkeit des Auftraggebers; Freistellung
9.1 Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Spots und das sonstige Sendematerial. Insoweit steht er MDR Media gegenüber für die rechtliche Zulässigkeit ein und stellt MDR Media sowie den MDR von Ansprüchen Dritter sowie allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei. Mit umfasst sind insbesondere angemessene Kosten der Rechtsverteidigung oder -verfolgung.
9.2 Entsprechendes gilt für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht durch den Auftraggeber, den Werbungtreibenden und/oder deren Erfüllungsgehilfen.
10. Sendeunterlagen
10.1 Der Auftraggeber stellt MDR Media zur Ausstrahlung ohne Nach- oder Weiterbearbeitung geeignete Sendeunterlagen in einfacher Ausfertigung kostenlos zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Audiomaterial, Textmanuskripte, Einschaltpläne und GEMA-Erklärung gem. Ziff. 8.4.
10.2 Sendeunterlagen müssen am Geschäftssitz der MDR Media oder im Zentralen Spotarchiv der NDR-Media GmbH, Rothenbaumchaussee 159, 20149 Hamburg zum vereinbarten Termin, sonst spätestens 5 Arbeitstage vor dem beauftragten Sendetermin vorliegen. Die Anlieferung kann auf Datenträgern (Audio-CD im Red-Book-Standard) sowie als Datei erfolgen. Dateien können per E-Mail an werbung@mdrmedia.de oder spotzugang@ndrmedia.de gesendet, sowie per FTP/ISDN-Verbindung oder Musiktaxi übertragen werden. Die Anlieferung des Audiomaterials per Filetransfer muss auf Grund der Server-Zugänge mit dem Bereich Technik der MDR Media (Tel. 0361 73005 7122) abgesprochen werden.
10.3 Audiomaterial muss als unkomprimiertes RIFF WAV-Format mit einer Samplingrate von 44,1 kHz (oder höher) und einer Auflösung von 16 Bit (oder höher) oder als MPEG 1 Layer III (*.mp3) mit einem Stream von mindestens 256 kBit/s angeliefert werden. Der Pegel soll auf -1 dBFS TPL (True Peak Level) ausgesteuert sein. Die tatsächliche Länge darf maximal 12 Frames (etwa 480ms) von der gebuchten Länge abweichen. Die Längenmessung erfolgt automatisiert durch Gates bei -40dBFS.
11. Sendezeiten
11.1 Spots können nur im Rahmen der im MDR-Hörfunkprogramm für Werbung verfügbaren, begrenzten Sendezeiten ausgestrahlt werden.
11.2 Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. MDR Media sichert die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einer bestimmten Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm und/oder die Beachtung eines Konkurrenzausschlusses jedoch nicht zu.
11.3 MDR Media bleibt vorbehalten, Spots zu einer möglichst gleichwertigen Zeit an einem anderen Tag auszustrahlen, wenn darin durch Rundfunk bekannte Schauspieler oder andere Personen auftreten, die am selben Tag auch in einem der Programme der gebuchten Kombinationen nicht nur in einer Nebenrolle hörbar mitwirken.
12. Verschiebung, Ersatzausstrahlung, Minderung, Rücktritt der MDR-Media
12.1 Kann ein Spot, der die Voraussetzungen nach Ziff. 3 und 11 erfüllt, zum beauftragten Zeitpunkt nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt (Verschiebung). Dazu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Unerheblich ist die Verschiebung, wenn die Ausstrahlung innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes bzw. nicht mehr als eine Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt.
12.2 Bei fehlender Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers kann er im Rahmen der verfügbaren Sendezeit eine Ausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen (Ersatzausstrahlung). Ist das nicht möglich oder MDR Media nicht zumutbar, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend des Umfangs der Schlecht- bzw. Minderleistung geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
12.3 Wird ein Spot von MDR Media abgelehnt oder deshalb nicht ausgestrahlt, weil die Anforderungen nach Ziff. 3 und 11 nicht erfüllt sind, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Wird derselbe Spot infolge Nachbesserung des Auftraggebers zulässig, kann er Ersatzausstrahlung verlangen.
12.4 In den in Ziff. 12.1 bis 12.2 genannten Fällen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses steht MDR Media ein Rücktrittsrecht zu. Im Falle des Rücktritts ist der Auftraggeber berechtigt, das auf die ausgefallene Werbesendung bezahlte Entgelt zurückzufordern; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
12.5 MDR Media hat das Entgelt auch dann zurückzuzahlen, wenn die Werbeeinschaltung durch Ausfall aller Sender des MDR bzw. der Radio-Kombinationen nicht ausgestrahlt worden ist, es sei denn, die Sendung dieser Werbeeinschaltung ist vorverlegt oder nachgeholt worden. Bei Ausfall eines Teils dieser Sender hat MDR Media einen entsprechenden Teil des Entgeltes zu erstatten, wenn die Ausstrahlung mehr als 10 % der angemeldeten Hörfunkempfänger nicht erreichen konnte. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
13. Rücktritt/Vertragsbeendigung
13.1 Im Falle höherer Gewalt kann jede Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit MDR Media die Leistung noch nicht erbracht hat. MDR Media ist dann verpflichtet, dem Auftraggeber das auf den/die ausgefallene(n) Spot(s) entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Demonstrationen, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche, nicht von der MDR Media oder dem Auftraggeber zu vertretende Ereignisse sowie solche Unterbrechungen durch Pandemien, Epidemien oder Krankheiten, Maßnahmen wie Quarantäne und andere Eindämmungsmaßnahmen, z.B. auch infolge behördlicher Anordnungen oder Warnungen.
13.2 Geht MDR Media spätestens 6 Wochen vor dem betreffenden Sendetermin eine vom Auftraggeber inhaltlich begründete Stornierung in Textform (§ 126b BGB) zu, wird MDR Media eine im Ausnahmefall mögliche einvernehmliche Vertragsaufhebung prüfen. Diese bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von MDR Media, die MDR Media nicht wider Treu und Glauben verweigern wird. Bei Nichteinhaltung der Frist und/oder wenn ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber nicht möglich ist, kann MDR Media die Zustimmung verweigern.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Letzteres ist ausgeschlossen, wenn und soweit sie nicht aus dem hiesigen Vertragsverhältnis resultieren.
15. Gewährleistung, Haftung
15.1 Bei Minder- oder Schlechtleistung der MDR Media beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzausstrahlung oder Minderung des Preises entsprechend des Umfangs der Minder- bzw. Schlechtleistung. Diese Ansprüche verjähren innerhalb 12 Monaten nach Ausstrahlung des Spots. Eine Minderleistung liegt vor, wenn mehr als 10 % der für die letzte IVW-Prüfung dokumentierten technischen Reichweite nicht erreicht wurde. Schlechtleistung liegt vor, wenn eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte.
15.2 MDR Media haftet unbeschränkt für von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für Sach- oder Vermögensschäden haftet MDR Media nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet MDR Media bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, allerdings nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Dieser beschränkt sich bei Verlust oder Beschädigung an den der MDR Media übermittelten Sendeunterlagen auf die Herstellungskosten einer neuen Kopie.
15.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstigen gesetzlichen Regeln, die eine Haftung ohne Verschulden vorsehen (Gefährdungshaftung), bleibt unberührt.
16. Vertraulichkeit
16.1 Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihnen aus oder im Zusammenhang mit der hiesigen Zusammenarbeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, geheim zu halten und nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrages zu verwenden. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe an Dritte oder die Nutzung für sonstige eigene oder fremde Zwecke verboten.
16.2 Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
16.3 Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. MDR Media ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und dessen Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.
16.4 Bei der Bezugnahme auf einen bei MDR Media beauftragten Spot in anderen Werbemitteln stellt der Auftraggeber klar, dass es sich nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Hörfunkprogramm, sondern um Werbefunk handelt. Formulierungen, die eine Verantwortlichkeit des MDR für den Inhalt des Spots nahelegen, sind nicht gestattet.
17. Datenschutz
17.1 MDR Media speichert personenbezogene Daten (Bestandsdaten) während der Dauer des Vertrages/Auftrags, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an MDR Media übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der DSGVO, zu erheben und zu verarbeiten sowie etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vor der Durchführung des Vertrages mit MDR Media einzuholen.
17.2 MDR Media speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie diese zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind sowie gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen bestehen.
17.3 Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in den Datenschutzbestimmungen der MDR Media, abrufbar unter: mdrmedia.de/datenschutz
18. Compliance-Klausel
18.1 MDR Media ist eine zum MDR gehörende Gesellschaft, für die die Einhaltung von Compliance-Regelungen von besonderer Bedeutung ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche anwendbare Regelungen einzuhalten. Dazu zählen beispielsweise solche zur Bekämpfung von Kartellrechtsverstößen und der Bekämpfung von Korruption, einschließlich anwendbaren Gesetze in Bezug auf Vorteilsgewährung an und Bestechung von öffentlich-rechtlichen Amtsträgern und Angehörigen der Privatwirtschaft sowie in Bezug auf gesetzeswidrige Einflussnahme und auf Geldwäsche.
18.2 Diese Verpflichtung des Vertragspartners umfasst die Sicherstellung der Befolgung des Verbots unrechtmäßiger Zahlungen sowie des Verbots der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, deren nahe Angehörige oder sonstige Partner des Vertragspartners.
18.3 Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass auch seine Mitarbeiter, zur Vertragserfüllung herangezogene Externe sowie eingesetzte Subunternehmen die unter 18.1 und 18.2 aufgeführten anwendbaren Regelungen und Rechtsvorschriften beachten.
18.4 Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption und Kartellrechtsverstößen unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von einem solchen Verstoß oder einer entsprechenden behördlichen Untersuchung oder eines Ermittlungsverfahrens haben, der mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang steht.
18.5 Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, ein für die MDR Media rufschädigendes Verhalten zu unterlassen.
18.6 Stellt MDR Media einen nach dieser Klausel 18 relevanten Verstoß fest, ist MDR Media berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung auszusetzen und - ggf. auch außerordentlich - zu kündigen.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19.2 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Unter Beachtung der Grundsätze der §§ 140, 157, 242 BGB gelten stattdessen solche Regelungen als vereinbart, die dem am nächsten kommen, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit in wirtschaftlicher Hinsicht vereinbart hätten. Gleiches gilt bei einer Regelungslücke.
19.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erfurt.
MDR Media GmbH ist Mitglied der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V. (IVW).
Änderungen vorbehalten.
gültig ab 01.01.2022